Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Diese Lieferbedingungen gelten ausschließlich, es sei denn wir haben ausdrücklich schriftlich etwas anderem zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i. S. des § 14 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunden“) und für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden in laufender Geschäftsbeziehung.
2. Preise – Zahlungsbedingungen
2.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Auslieferungsstelle Mönchengladbach“ („ex works“, Incoterms 2010) ausschließlich Mehrwertsteuer. Pro Bestellung berechnen wir eine Pauschale für Verpackung, Versand und Transportversicherung in Höhe von EUR 15, sowie Zuschläge für Gefahrgut, EUR 49, und für Expressversand, EUR 40.
2.2 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind alle Rechnungen nach Erbringung unserer geschuldeten Leistung sofort fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen sowie etwaigen weiteren Verzugsschaden zu berechnen.
2.3 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungs-verweigerungsrechts durch den Kunden ist nur berechtigt, wenn die gleichen Voraussetzungen bei Gegenansprüchen erfüllt sind oder bei Mängeln der Lieferware diese Mängel festgestellt, von uns anerkannt oder wenigstens glaubhaft gemacht sind (z.B. durch schriftliche Bestätigung einer neutralen Person) und außerdem sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
2.4 Bei offenen fälligen Rechnungen des Kunden können wir die Auslieferung aus weiteren Aufträgen in angemessenem Umfang verweigern.
3. Lieferzeit und Lieferverzug
3.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus dem Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt, sind die von uns angegebenen Lieferzeiten voraussichtliche Lieferzeiten und daher unverbindlich.
3.2 Hinsichtlich des Eintritts unseres Lieferverzugs gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Ausnahme, dass in jedem Fall eine Mahnung durch den Kunden erforderlich ist.
Über Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer von uns nicht zu vertretenden Gründen (wie Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, behördliche Anord-nungen) werden wir den Kunden unverzüglich informieren und eine neue, voraussichtliche Lieferzeit, die sich um die Dauer der Behinderung verlängern kann, angeben. Von uns nicht zu vertretende Lieferverzögerungen führen nicht zu unserem Verzug.
Dauert die Behinderung länger als drei Monate, so sind wir und der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
3.3 Wir sind ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
3.4 Bei der erstmaligen Anlieferung eines Gerätes erfolgt die Installation gemäß Ziffer 10 durch uns. Mit Abschluss der ordnungsgemäßen Installation und Einweisung ist der Kunde verpflichtet, uns ein Abnahmeprotokoll zu unterschreiben. Wegen unwesentlicher Mängel darf der Kunde die Unterschrift nicht verweigern.
4. Gefahrübergang
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird oder bei Erstinstallationen, gilt als Lieferklausel „ex works“ (Incoterms 2010).
5. Mängelgewährleistung
5.1 Die Mängelansprüche des kaufmännischen Kunden setzen voraus, dass dieser unverzüglich nach Erhalt der Ware diese untersucht und etwaige sichtbare Mängel unverzüglich nach der Untersuchung bzw. versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung unter spezifizierter Angabe des Mangels schriftlich gegenüber uns rügt (§ 377 HGB). Ist der Kunde kein Kaufmann, so hat er binnen 10 Werktagen offensichtliche Mängel uns gegenüber schriftlich zu rügen, anderenfalls erlöschen die Mängelansprüche des Kunden wegen solcher Mängel.
5.2 Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der Beschaffenheit oder nur unerhebliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit vorliegen.
5.3 Alle diejenigen Teile oder Leistungen, die einen Mangel aufweisen, sind von uns – nach unserer Wahl – unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern die Ursache des Mangels bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
5.4 Kann der Kunde aufgrund der Mangelhaftigkeit des gelieferten Gegenstands Nacherfüllung verlangen, darf er Zahlungen nur in einem Umfang, der in angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht, zurückbehalten. Diese Zahlungen dürfen auch nur zurückbehalten werden, wenn die Voraussetzungen nach Ziff. 2.4, 2. Satz dieser Bedingungen erfüllt sind.
5.5 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen durch nachträgliche Verbringung des gelieferten Gegenstandes an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort erhöhen. Bei Nachbesserungen hat der Kunde freien Zugang zum Reparaturgegenstand zu gewährleisten.
Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten können wir vom Kunden ersetzt verlangen, wenn sich das Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt herausstellt und der Kunde das Nichtvorliegen eines Mangels kannte oder hätte kennen müssen.
5.6 Bevor der Kunde weitere Ansprüche oder Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz) geltend machen kann, ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit wir keine anderslautende Garantie abgegeben haben. Schlägt die Nacherfüllung trotz wenigstens dreimaligem Nacherfüllungsversuch fehl, ist die Nacherfüllung unmöglich oder dem Kunden unzumutbar, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen durch den Kunden bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. 6 dieser Bedingungen und sind im Übrigen ausgeschlossen.
5.7 Wir weisen darauf hin, dass bestimmte Teile unserer Produkte Verschleißteile sind, deren typische Haltbarkeit kürzer als die Verjährung von Mängelansprüchen (Gewährleistungszeit) sein kann oder deren Haltbarkeit von einer ständigen Wartung und Pflege abhängt. In diesen Fällen liegt kein Mangel vor. Dies gilt insbesondere für Filter, Anschlussmaterialien, Rückschlagventile, autoklavierbares Zubehör, Pumpenschläuche sowie aller Teile, die zum Wartungsumfang nach Vorgaben des Herstellers gehören.
6. Schadensersatzansprüche und Haftung aus sonstigen Gründen
6.1 Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit sich aus nachstehendem nicht etwas anderes ergibt.
6.2 Wir haften unbeschränkt für
• Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung, die wir zu vertreten hat, beruhen; und/oder
• sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns beruhen und/oder
• Verstößen gegen das Produkthaftungsgesetz.
• eine etwaige Haftung wegen arglistigem Verschweigens eines Mangels und/oder
• wegen schuldhafter Verletzung einer von uns übernommenen Garantie.
6.3 Die Haftungsbeschränkung in 6.1 gilt ebenfalls nicht bei der Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und/oder auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen kann. In einem solchen Fall haften wir bei nur einfacher Fahrlässigkeit bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf mittelbare und Folgeschäden können bei nur einfacher Fahrlässigkeit nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Kunden gegen solche Schäden abzusichern. Bei der Verletzung sonstiger Pflichten haften wir bei nur einfacher Fahrlässigkeit nicht. 6.2 bleibt unberührt.
6.4 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7. Verjährung
7.1 Die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Ware. Unberührt bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei leicht fahrlässiger Verursachung von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie.
Unberührt bleiben auch die gesetzlichen Verjährungsvorschriften bei dinglichen Herausgabeansprüchen Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) sowie bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (§§ 478, 479 BGB).
7.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für Mangelfolgeschäden, soweit diese nicht aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
7.3 Die Verjährungsfristen von Ansprüchen aus der deliktischen Produzentenhaftung (§§ 823 ff. BGB) und dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises trotz vorheriger angemessener erfolgloser Fristsetzung oder Entbehrlichkeit einer solchen Fristsetzung, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten, die gelieferte Sache herauszuverlangen und Schadens-ersatzansprüche geltend zu machen. Nach Rücknahme der gelieferten Sache sind wir zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Die Verwertungsregelungen der InsO (Insolvenzordnung) bleiben unberührt.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand bis zum Eigentumsübergang pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde dies auf eigene Kosten rechtzeitig beauftragen.
8.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde haftet uns für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer etwa notwendigen Klage gem. § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage).
8.4 Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des unbezahlten Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) zur Sicherheit ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Diese Abtretung nehmen wir an.
Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung widerruflich ermächtigt. Wir sind jedoch befugt, die Ermächtigung zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht mehr nachkommt, in Zahlungsverzug gerät oder Zahlungseinstellung oder sonst ein Mangel der Zahlungsfähigkeit vorliegt. Eines Widerrufs bedarf es nicht, wenn Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird. In diesem Fall sind wir unmittelbar zur Einziehung der Forderung berechtigt. In diesen Fällen können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Eine Einziehung der Forderung durch uns ist jedoch nicht möglich, sofern dem die Insolvenzordnung entgegensteht.
8.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden auch insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
9. Reparaturen
9.1 Die Durchführung von Reparaturen erfolgt vor Ort. Die Kosten für die Anfahrt werden gesondert in Rechnung gestellt. Bei Nichtbeauftragung der Reparatur bleibt es bei Berechnung der Anfahrtskosten. Etwaige Kostenvoranschläge gelten für 4 Wochen. Wird uns während dieser Zeit kein Reparaturauftrag erteilt, so sind wir nicht mehr an den Kostenvoranschlag gebunden.
9.2 Ziff. 5 (Mängelgewährleistung), Ziff. 6 (Schadensersatz-ansprüche und Haftung aus sonstigen Gründen) und Ziff. 7 (Verjährung) gelten für Reparaturen entsprechend.
10. Installation
10.1 Die Installation erfolgt zum vereinbarten Termin und ist im Installationsleitfaden schriftlich dokumentiert. Sämtliche Vorarbeiten sowie Vorinstallationen sind in der Verantwortung des Kunden bis zum Zeitpunkt der Installation abgeschlossen. Die erforderlichen Mittel (Bsp. Chemie gemäß Installationsbogen) werden vom Kunden bereitgestellt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Sollte die Installation nicht wie geplant am Installationstag oder gemäß gesonderter Vereinbarung durchgeführt werden können, behalten wir uns die Berechnung des Aufwandes für die angefallenen Kosten vor.
11. Gerichtsstand – Erfüllungsort
11.1 Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand Mönchengladbach. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
11.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort Mönchengladbach.
12. Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel
12.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechtsübereinkommens (UNCITRAL/CISG) und der Regelungen zum internationalen Privatrecht.
12.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser Allgemeinen Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.
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